Der Anhang Technische Spezifikationen zur VOL/A und VOB/A stellte die Beachtung der EU-Normen sicher. Diesistnunmehr in der Anlage1 zu § 31 II Nr. 2 VgV bzw.in § 7a VOB/A und §7a VO/BA EU geregelt

 

Anlage 1 (zu § 31 Absatz 2) Technische Anforderungen

Begriffsbestimmungen:

  1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol­genden Bedeutungen:

eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschließ­lich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prü­fungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Ge­brauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie über Konformitätsbewer­tungsverfahren;

  1. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenom­men wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nach­stehenden Kategorien fällt:
  2. internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisa­tion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  3. europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  4. nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation an­genommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  5. „Europäische technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Abl. L 88 vom 4.4.2011, S.5);
  6. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß den Ar­tikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316/12 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;
  7. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine europäi­sche Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.