HOAI-Urteil des EuGH und nationale Entscheidungen
BGH und OLG Celle - OLG Hamm
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Aktuelle Änderungen und Hinweise (Bund, Länder etc.)
Bund: BMWi Liste oberster und oberer Bundesbehörden und vergleichbarer Einrichtungen, für die der niedrigere Schwellenwert von 139.000,00 € gilt (ab 1.1.2010 - Bekanntmachung der EU-Kommission v. 30.10.19 (ABl. Nr. L 279, S. 23 f)
Neue Schwellenwerte ab 1.1.20120:
Bauaufträge - 5.350.000 € --- Konzessionen: 5.350.000 €
Liefer- und Dientleistungen:
Sektoren und Verteidigung/Sicherheit - 428.000 €
Sozale und andere besondere Dienstleistungen - 214.000 € ("Bund: " s.o. - 139.000 €)
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Vorsicht bei nachträglichen Änderungen der Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber – Hinweise und Fristverlängerung?
Die Vergabekammer des Bundes hatte sich mit einer vom Auftraggeber vorgenommenen Änderung der Vergabeunterlagen zu befassen (Beschluss vom 18.1.2019 – Aktenzeichen VK 1-113/18). Bei „zusätzlichen Informationen“ und „wesentlichen Änderungen“ der Vergabeunterlagen müssen die Angebotsfristen „in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen“, sofern die Information oder Änderung „für die Erstellung des Angebots nicht „unerheblich“ sind. Streit kann damit darüber entstehen, ob zusätzliche Informationen oder Änderungen „erheblich“ sind. Der Auftraggeber sollte sich daher zur Absicherung für klare „zusätzliche Informationen“ und „angemessene Fristsetzungen“ entscheiden. Die Risiken unterlassener und nicht angemessener Fristsetzung sind erheblich – lieber eine großzügigere Frist als ein Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer. Immerhin zeigt die Entscheidung auch, dass der Auftraggeber erforderliche nachträgliche Informationen oder Änderungen der Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist nicht nur zur Klarstellung vornehmen kann.
Unzumutbare Risiken müssen im Vergabeverfahren gerügt werden – keine erfolgreiche Berufung im Zivilprozess
Immer wieder zu kurze Fristen bei Feiertagen wie z. B. Weihnachten/Jahreswechsel – Vorsicht auch mit Blick auf die Osterfeiertage
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Oberlandesgerichte und Vergabekammern mit zu unangemessen kurzen Fristen befassen müssen, wenn Feiertage in die Fristen fallen. Insofern liegen Verstöße gegen Vergaberecht vor (vgl. auch §§ 20 I, 56 IV VgV). Abgesehen hiervon führen Verstöße gegen § 134 I, II GWB Unwirksamkeit nach § 135 I GWB. Insofern entschied die Vergabekammer Bund in ihrem Beschluss vom 22.1.2019 (Aktenzeichen VK 1-109/18) im Sinn des benachteiligten Auftraggebers und stelle u. a. die Unwirksamkeit eines bereits erfolgten Zuschlags fest.
Wieder einmal – Aufhebung wegen nicht ausreichender Haushaltsmittel rechtswidrig?
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Oberlandesgericht Düsseldorf legt Problematik der „Kieler Beschlüsse“ (unentgeltliche Weitergabe von Leistungen) dem EuGH vor
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, legt in seinem Vorlagebeschluss vom 28.11.2018 dem EuGH die Frage vor, ob die unentgeltliche Weitergabe einer „Software für die Feuerwehr“ an andere Feuerwehren ein vergabepflichtiger Vorgang ist (Stichwort: „Kieler Beschlüsse“) – insofern sollten entsprechende Weitergaben auch bei Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Vergabeunterlagen bis zur Entscheidung des EuGH zurückhaltend genutzt werden.
EuGH trifft klare Entscheidung zu Rahmenverträgen und zwingender Vorgabe der Mengenangaben
Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2018 können weitere Auftraggeber Nutznießer des Rahmenvertrags ohne dessen „Unterzeichnung“ sein, wenn sie bekannt gemacht oder in den Vergabeunterlagen angegeben sind. Allerdings müssen zwingend die Mengen dieser „weiteren Auftraggeber“ angegeben werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern – Anwendung der UVGO
Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabeerlass – VgE M-V) - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit v. 12. 12. 2018 – V130 - 611-00020-2018/031 – VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 – 19 (AmtsBl. M-V 2018 S. 666)
Brandenburg
Brandenburg VV zu § 55 LHO
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2016
(ABl./16, [Nr. 35], S.870) - zuletzt geändert durch Erlass des MdF vom 12. November 2018 (ABl./18, [Nr. 48], S.1175)
„Tod“ der Ansprüche des Bieters durch unterlassenes Nachprüfungsverfahren vor Zivilprozess
In seinem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 18.1.2018 (11 U 121/17) zu Entgelten für Schülerbeförderung hat das OLG Celle zivilrechtliche Ansprüche auf zusätzliches Entgelt für Schülerbeförderungen abgelehnt, weil der Bieter das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren nicht durchführte, sondern den Nachprüfungsantrag zurücknahm. Nach dem OLG hätte der Kläger den Antrag vor der Vergabekammer nicht zurücknehmen dürfen. Das Gericht sieht darin auch ein „gravierendes Mitverschulden“ des Klägers, das der Geltendmachung der Ansprüche entgegensteht. Wer Ansprüche auf Schadensersatz etc. wegen Verletzung vergaberechtlicher Pflichtgen geltend machen will, muss nach dem OLG das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer durchführen. Ob das so zutreffend ist?
Unzulässige spekulative Verschiebung niedriger und hoher Preise von Bauleistungen im Angebot
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 mit einem Fall zu befassen, in dem ein Bieter Vorhaltekosten bei „eventueller witterungsbedingter Verzögerung“ besonders hoch ansetzte, während er bei anderen Positionen zum „Ausgleich“ besonders niedrige Preise vorsah – treuwidriges und spekulatives Ausnutzen des Leistungsverzeichnisses mit einer bestimmten Position (Standgerüst und witterungsbedingte Verlängerung). „Trick“: Bei den Vorhaltekosten für das Gerüst sah der Bieter für den Fall witterungsbedingter Verzögerung für eine Woche verlängerter Standzeit 12.678 € statt des Durchschnittspreises von etwas unter 5.300 € vor: nach dem BGH eine erheblich spekulative Aufpreisung und Verstoß des Bieters gegen seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB – der Bieter ist zwingend auszuschließen.
Entscheidungen der Vergabekammern auch unterhalb der Schwellenwerte
In einigen Ländern besteht die Möglichkeit für die Bieter, die Vergabekammern auch in unterschwelligen Verfahren einzuschalten. Sie erreichten z. B-. den Ausschluss eines Konkurrenten wegen Änderung der Vergabeunterlagen bzw. die Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Die Weiterentwicklung der Vergabekontrolle durch Nachprüfungsinstanzen auch im unterschwelligen Verfahren
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