Unterscheide oberchwellige Vergabe und nationale Vergabe - EU-Verfahren: Öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB - auch Öffentlich-rechtliche Organisationsform - GmbH/AG etc. - nationale Vergabe: § 1 I UVgO: öffentliche Liefer- und dienstleistungsuafträge - "persönlicher Anwendungsbereich" nicht angeführt


Welche Aufrtraggeber sind betroffen?
Hierzu Bartl/Bartl/Schmitt, UVgO, Kommentierung § 1 Anm. 5:

5. Betroffene öffentliche Auftraggeber – „persönliche Anwendbarkeit“

Anders als in §§ 98, 99 GWB wird in der UVgO der Adressat der Vorschriften nicht genannt.

In der Vorschrift fehlt der Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“. Damit wird nicht der aus dem EU-Bereich bekannte Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich gewählt, sondern der Begriff des „öffentlichen Auftrags“ (s.u. Anm. 2).

Die Vorschrift regelt nur den sachlichen Anwendungsbereich, wie dies bereits in der VOL/A anzutreffen war.

 Für die Frage, wer die UVgO anzuwenden hat, ist insofern das Haushaltsrecht des Bundes, der Länder, der Kreise und Kommunen maßgeblich. Bislang waren und sind insofern z. B. § 55 BHO bzw. LHO des Landes X, aber auch die GemHVO einschlägig.

 Abgesehen davon, dass diese Vorschriften der Überarbeitung infolge der Reform bedürfen (vgl. z. B. Vorrang der öffentlichen Ausschreibung – anders nun in § 8 II UVgO), sind damit Staat, Länder, Kreise, Gemeinden, Zweckverbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Sondervermögen etc. betroffen.

Zeiss, Sichere Vergabe, S. 45; Ziekow/Völlink, VOL/A, Einl., Rn. 5.

 Beispielhaft sind zu nennen:

- Ministerien (Bund, Land),

- öffentlich-rechtliche Stiftungen,

- Hochschulen,

- Städte,

- Kreise,

- Gemeinden einschließlich der Eigen- und Regiebetriebe,

- Gesellschaften, insbesondere der Kommunen, in privatrechtlicher Form (vielfach aber nur „Empfehlung“ der Anwendung oder Pflicht zur Anwendung nach Satzung etc.).

 In jeder Vergabestelle muss insofern Klarheit bestehen. Die Erfahrung zeigt, dass in der einen oder anderen Vergabestelle in dieser Frage oftmals Unsicherheit besteht.

 



 

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