VOL/B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Praxis-Kommentar
Professor Dr. Harald Bartl

Die VOL/A 2000 wurde durch die VOL/A 2002 abgelöst - 2006 wird die VOL/A neugefaßt - bedingt durch die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - insofern wurde die ursprüngliche Absicht, die VOL/A, VOB/A und VOF für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in der Vergabeverordnung (Entwurf 2005) aufgehen zu lassen, aufgegeben. Es wird komplizierter, umfangreicher und bleibt bürokratisch. Auf die im Frühjahr 2006 zu veröffentlichende VOL/A 2006 (Rahmenvertrag, wettbewerblicher Dialog etc. ) ist zu achten.

Zeitrahmen
Die Bindefrist des Bieters ist an der internen Zuschlagsfrist orientiert: Angebotsfrist - (Zuschlagsfrist) - Bindefrist - vgl. § 13 UVgO

Unterscheide oberchwellige Vergabe und nationale Vergabe - EU-Verfahren: Öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB - auch Öffentlich-rechtliche Organisationsform - GmbH/AG etc. - nationale Vergabe: § 1 I UVgO: öffentliche Liefer- und dienstleistungsuafträge - "persönlicher Anwendungsbereich" nicht angeführt

Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL)
Kommentierung - neue VOL/A 2006 beachten - Text siehe "Stichwort" bzw. "Texte"

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Praxis-Kommentar

Die VOL/A ist 2006 neugefasst worden - allerdings nur im Abschnitt II (a-§§ und ergänzend Basis-§§) - nicht jedoch im Abschnitt I (Basis-§§)

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