Übersicht
I. Neuer Fachanwalt für Vergaberecht noch 2015
II. Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen
III. Beschreibung des Lehrgangs Fachanwalt für Vergaberecht
IV. Zwingende Vorgabe für den Lehrgang
V. Termine
VI. Teilnahmegebühren
VII. Kontakt
VIII. Anmeldung
IX. Voraussetzungen für den Fachanwalt für Vergaberecht
X. Text der Fachanwaltsordnung 2015
I. Neuer Fachanwalt für Vergaberecht 2015
Bundesministerium wird der Bundesrechtsanwaltskammer folgen – CitoExpert GmbH ist dabei!
Wir, die CitoExpert GmbH führt seit mehr als zwei Jahrzehnten Seminare zum Vergaberecht durch – von Bauvergaben bis zu Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Das ergibt ein Blick in das Seminarprogramm, welches von Rechtsanwalt Prof. Dr. Harald Bartl entwickelt und betreut wurde und wird.
Wir verfügen daneben über das Datenbanksystem „Vergabeprofi“(vgl. www.vergabetip.de), das ständig an den aktuellen Stand angepasst wird und im Übrigen Fallraster enthält, die für die Bearbeitung der für den Fachanwalt und die Juristen in Wirtschaft und Verwaltung zu absolvierenden Klausuren unentbehrlich sind.
Ferner findet sich auf der Website www.vergabetip.de eine Zusammenstellung von 100 Fragen und Antworten zum Vergaberecht, die zur Vorbereitung der Klausuren vorteilhaft eingesetzt werden kann.
Da das gesamte Vergaberecht schon Gegenstand unserer Seminare sowie unserer sonstigen Angebote ist, sind wir bestens in der Lage, Ihnen einen Lehrgang anzubieten, der die Anforderungen der Fachanwaltsordnung erfüllt und Ihnen den erforderlichen Wettbewerbsvorteil verschafft – alles aus einer Hand und in einem Stil – mit wenigen Referenten und der Gesamtleitung durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Harald Bartl.
Nutzen Sie unsere Erfahrungen und Kenntnisse, um den Titel „Fachanwalt für Vergaberecht“ zu erringen und/oder Ihre Kenntnisse effektiv auf den neuesten Stand zu bringen.
Wenn Zeitnot Sie in Bedrängnis bringen sollte, helfen wir Ihnen auch insoweit weiter, indem wir Ihnen die Nachholung eines versäumten Termins im Ausnahmefall kurzfristig ermöglichen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .
II. Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen
„Beschluss der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (8. Sitzung der 5. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 16.03.2015 in Berlin)
Fachanwaltsordnung
-
§ 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, .... sowie das Vergaberecht verliehen werden.
2. Es wird folgender neuer § 5 Abs. 1 lit. v) FAO eingeführt:
v) Vergaberecht: 40 Fälle aus den Bereichen des § 14 o, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.
3. § 6 Abs. 2 lit. b) FAO wird wie folgt neu gefasst:
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14o betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
4. Es wird folgender neuer § 14 o FAO eingeführt:
§ 14o Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht
Für das Fachgebiet Vergaberecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
c) Vergabeverordnung (VgV),
d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der:
a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A,
b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A,
c) Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen nach der VOF,
d) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung nach der SektVO,
e) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der VSVgV,
3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.
Der Beschluss der Satzungsversammlung wird von der BRAK dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Prüfung zugeleitet. Sofern der Beschluss nicht beanstandet wird, tritt er am ersten Tag des dritten Monats nach der Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in Kraft. Mit dem Inkrafttreten ist Mitte des Jahres zu rechnen.“
III. Beschreibung des Lehrgangs Fachanwalt für Vergaberecht
Der Fachanwaltslehrgang behandelt anwaltspezifisch alle relevanten Bereiche des Fachgebiets Vergaberecht entsprechend den in § 4 i. V. m. dem vorgesehenen § 14 o Fachanwaltsordnung festgelegten nachzuweisenden besonderen Kenntnissen. Der Besuch des Fachlehrgangs ermöglicht damit u. a. den Erwerb und Nachweis der besonderen Kenntnisse im Sinne der Fachanwaltsordnung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Vergaberecht.
Auch Juristen, die keine Fachanwaltschaft anstreben, erhalten im Rahmen dieses umfassenden Lehrgangs intensiv, kompakt und praxisnah die erforderlichen Kenntnisse zum gesamten Vergaberecht.
Die Teilnehmer erhalten ausführliche Tagungsunterlagen, die auch als Nachschlagewerk für die Praxis geeignet sind
IV. Zwingende Vorgabe für den Lehrgang
Der Fachlehrgang muss u. a. folgende Themen behandeln:
1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
c) Vergabeverordnung (VgV),
d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der:
a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A,
b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A,
c) Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen nach der VOF,
d) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung nach der SektVO,
e) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der VSVgV,
3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.
V. Termine - neue Termine für 2016 werden derzeit erarbeitet.
V.1. Termine und Blöcke
Block A:
Donnerstag, 03. September 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Freitag, 04. September 2015, 8.00 – 18.30 Uhr
Samstag, 05. September 2015, 8.00 – 18.30 Uhr
Block B:
Donnerstag, 17. September 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Freitag, 18. September 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Samstag, 19. September 2015, 8.00 – 12.00 Uhr
– Samstag, 19. September 2015- Klausur 12.30 Uhr – 17.30 Uhr -
Block C:
Donnerstag, 1. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Freitag, 2. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Samstag, 3. Oktober 2015, 8.00 – 18.30 Uhr
Block D:
Donnerstag, 29. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Freitag, den 30. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Samstag, 31 Oktober 2015, 8.00 – 12.00 Uhr
– Samstag, 31. Oktober 2015, 12.30 – 17.30 Uhr -
Block E
Donnerstag, 19. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Freitag, 20. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Samstag, 21. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Block F:
Donnerstag, 26. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Freitag, 27. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr
Samstag, 28. November 2015, 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
– Samstag Klausur 12.30 Uhr – 17.30 Uhr -
V.2. Termine – Lehrgang und Klausuren
Block |
Vorgesehene Inhalte – Aktuelles inbegriffen |
Block A: Donnerstag, 03. September 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Freitag, 04. September 2015, 8.00 – 18.30 Uhr Samstag, 05. September 2015, 8.00 – 18.30 Uhr
|
1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien, b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), c) Vergabeverordnung (VgV), d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes, 2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der: a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A |
Block B: Donnerstag, 17. September 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Freitag, 18. September 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Samstag, 19. September 2015, 8.00 – 12.00 Uhr – Samstag, 19. September 2015- Klausur 12.30 Uhr – 17.30 Uhr |
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der: a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A |
Block C: Donnerstag, 1. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Freitag, 2. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Samstag, 3. Oktober 2015, 8.00 – 18.30 Uhr |
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der: b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A (Forts.) |
Block D: Donnerstag, 29. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Freitag, den 30. Oktober 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Samstag, 31 Oktober 2015, 8.00 – 12.00 Uhr Klausur – Samstag, 31. Oktober 2015, 12.30 – 17.30 Uhr |
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der: b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A (Forts.)
c) Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen nach der VOF |
Block E Donnerstag, 19. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Freitag, 20. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Samstag, 21. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr |
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der: d) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung nach der SektVO e) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der VSVgV 3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung: a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren |
Block F: Donnerstag, 26. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Freitag, 27. November 2015, 8.00 Uhr – 18.30 Uhr Samstag, 28. November 2015, 8.00 Uhr – 12.00 Uhr – Samstag Klausur 12.30 Uhr – 17.30 Uhr |
3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung: a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren (Forts.) b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren 4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts 5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts. |
V.3. Übersicht Stunden- und Lehrplan
Termine und Blöcke |
Beginn |
Seminar und/oder Klausur |
Ende |
Stunden je Termin |
Lehrgang Stunden je Block |
Klausur Stunden |
Pausen Stunden |
Block A |
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Do, 3.9. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
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1 h |
Fr, 4.9. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
Sa, 5.9. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
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1 h |
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25 h 30 ´ |
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Block B |
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Do, 17.9. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
Fr, 18.9. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
´ |
|
1 h |
Sa, 19.9. |
8.00 |
Seminar |
12.00 |
4 h 00´ |
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Sa, 19.9. |
12.30 |
Klausur I |
17.30 |
5 h 00 ´ |
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5 h 00 ´ |
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21h 00´ |
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Block C |
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Do. 1.10. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
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1 h |
Fr. 2.10 |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
Sa, 3.10. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
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|
25 h 30´ |
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Block D |
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Do, 29.10.. |
8.00 |
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18.30 |
8 h 30´ |
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1h |
Fr, 30.10 |
8.00 |
|
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1h |
Sa, 31.10. |
8.00 |
|
12.00 |
4 h 00 ´ |
|
|
|
Sa, 31.10. |
12.30 |
Klausur II |
17.30 |
5 h 00 ´ |
|
5 h 00 ´ |
|
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|
|
21 h 00´ |
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Block E |
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Do 19.11. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
Fr. 20.11. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
Sa, 21.11. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
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1 h |
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25 h 30 ´ |
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Block F |
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Do, 26.11. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
Fr, 27.11. |
8.00 |
Seminar |
18.30 |
8 h 30´ |
|
|
1 h |
Sa, 28.11. |
8.00 |
Seminar |
12.00 |
4 h 00 ´ |
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|
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|
|
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|
21 h 00´ |
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Sa, 28.11. |
12.30 |
Klausur III |
17.30 |
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5 h 00 ´ |
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Lehrgang - Gesamtstunden |
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137 h 30 ´
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- 15 |
./. Pausen |
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- 15 |
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Lehrgang Gesamtstunden |
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122 h 30 ´ |
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Klausuren Gesamtstunden |
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15 h 00 ´ |
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V. 4. Veranstaltungsorte:
Der Lehrgang wird in Frankfurt am Main stattfinden.
Genaue Angaben erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung
VI. Teilnahmegebühren und Teilnahmebedingungen
Teilnahmegebühren:
-
für den gesamten Lehrgang : 2345,- €*)
Ermäßigte Gebühr für gesamten Lehrgang für Anwälte mit Zulassung unter 2 Jahren sowie Juristen der öffentlichen Auftraggeber und der Wirtschaft: 2145,- €*)
-
für einen Lehrgangsteil: 550,- €*)
Ermäßigte Gebühren für Anwälte mit Zulassung unter 4 Jahren und Referendare für einen Lehrgangsteil: 500,- €*)
-
Drei Klausuren (einschließlich Korrektur): 240,- €*)
Zahlungsbedingungen: Die Teilnahmegebühren werden mit Bestätigung Ihrer Anmeldung fällig und sind auf unser Konto zu überweisen.
Stornobedingungen: Kostenfreie Stornierungen sind nur bis zum 15. Kalendertag vor Beginn des Gesamtlehrgangs (3.9.2015) zulässig. Danach wird die Teilnehmergebühr abzüglich Ersparnisse und anderweitige Erlöse berechnet. Dies gilt für die Buchung eines Lehrgangsteils entsprechend.
Ersatzperson: Die Teilnahme ist durch eine Ersatzperson uneingeschränkt zulässig, sofern keine sachlichen Gründe gegen die Teilnahme bestehen.
Mindestteilnehmerzahl: 20 Personen.
Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht bis zum 15. Kalendertag vor Beginn des Gesamtlehrgangs nicht erreicht, steht CitoExpert GmbH ein Absagerecht zu. Die gebuchten Teilnehmer werden unverzüglich unterrichtet.
VII. Kontakt
Telefon: 06074-917 10 40
Telefax: 06074 – 917 10 49
eMail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Informationen: www.vergabetipde
*) jeweils zuzüglich gesetzliche MwSt (soweit nicht MwSt.-befreit)
VIII. Anmeldung durch Fax oder eMail an CitoExpert GmbH
Download Anmeldung als PDF
IX. Voraussetzungen für den Fachanwalt für Vergaberecht
Nachfolgend sind die Voraussetzungen gemäß § 3 FAO für die Zulassung als Fachanwalt in einer Übersicht dargestellt:
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Anwalt |
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2. Sechsjährige Tätigkeit |
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Lehrgang - §§ 2 III, 14o |
120 Stunden |
z. B. 15 Tage á 8 Stunden |
Außerhalb eines Lehrgangs erworbene Kenntnisse |
Nachweise - dass, wann, von wem – Inhalte |
|
In den letzten drei Jahren |
40 Fälle |
Davon mindestens 5 in gerichtlichen Verfahren oder Nachprüfungs-verfahren |
Liste – höhere oder niedrigere Gewichtung |
|
5. Schriftliche Leistungs-kontrollen |
Aufsichts-arbeiten |
Minde-stens drei |
Mindestens 1 Stunde |
Höchstens 5 Stunden |
|
Fachgespräch |
Ausschuss der jeweiligen RAK |
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X. Text der Fachanwaltsordnung 2015*)
*) vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfung durch das BJVM und Bekanntmachung
§ 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 FAO – Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informations-technologierecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Agrarrecht, das Internationale Wirtschaftsrecht sowie das Vergaberecht verliehen werden.
§ 2 FAO – Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 FAO – Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
§ 4 FAO – Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen.
Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4a FAO – Schriftliche Leistungskontrollen
(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.
(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
2. Es wird folgender neuer § 5 Abs. 1 lit. v) FAO eingeführt:
v) Vergaberecht: 40 Fälle aus den Bereichen des § 14o, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.
§ 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
a) Verwaltungsrecht: ....
b)Steuerrecht: ....
c)Arbeitsrecht: ....
d)Sozialrecht: ....
e)Familienrecht: ....
f)Strafrecht: ...
g) Insolvenzrecht:
h) Versicherungsrecht: ....
i) Medizinrecht: ....
j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: ...
k) Verkehrsrecht:
l) Bau- und Architektenrecht: ...
m) Erbrecht: ...
n) Transport- und Speditionsrecht: ...
o) Gewerblicher Rechtsschutz: ...
p) Handels- und Gesellschaftsrecht: ....
q) Urheber- und Medienrecht: ....
r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): ....
s) Bank- und Kapitalmarktrecht: ...
t) Agrarrecht: ....
u) Internationales Wirtschaftsrecht: ....
v) Vergaberecht: 40 Fälle aus den Bereichen des § 14o, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.
(2) Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auch solche, die der Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können.
(3) Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;
b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;
c) um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.
(4) Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren
3. § 6 Abs. 2 lit. b) FAO wird wie folgt neu gefasst:
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14o betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
§ 6 FAO – Nachweise durch Unterlagen
(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme ( § 4 Abs. 1 , § 4a) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3 , §§ 8 bis 14m betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14o betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
§ 7 FAO – Fachgespräch
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.
§ 8 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
§ 9 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
§ 10 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
§ 11 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
§ 12 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
§ 13 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
§ 14 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
§ 14a FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht
§ 14b FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
§ 14c FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
§ 14d FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
§ 14e FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
§ 14f FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
§ 14g FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht
§ 14h FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz
§ 14i FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht
§ 14j FAO – Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
§ 14k FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht
§ 14l FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht
§ 14m FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Agrarrecht
§ 14n FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht
4. Es wird folgender neuer § 14o FAO eingeführt:
§ 14 o Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht
Für das Fachgebiet Vergaberecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
c) Vergabeverordnung (VgV),
d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der:
a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A,
b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A,
c) Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen nach der VOF,
d) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung nach der SektVO,
e) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der VSVgV,
3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.
§ 15 FAO – Fortbildung 2
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
Der ursprüngliche § 15 FAO (BRAK-Mitt. 1996, 251) wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997 (BAnz vom 08.03.1997 = BRAK-Mitt. 1997, 81) aufgehoben.
§ 16 FAO – Übergangsregelung
(1) Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 3.4.2006 gilt ab 1.1.2007. Die Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 15.6.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten ab dem 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
(2) Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Leistungskontrollen, die vor In-Kraft-Treten der Fachanwaltsordnung oder der Einführung neuer Fachanwaltsbezeichnungen absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser Fachanwaltsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten geführt werden.
(3) Die Neufassung von § 15 Abs. 3 , Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 6.12.2013 wird am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.
§ 17 FAO – Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.
(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.
§ 18 FAO – Gemeinsame Ausschüsse
Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:
a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.
c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden.
d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.
e) Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.
f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von § 103, Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.
g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
§ 19 FAO – Bestellung der Ausschussmitglieder
(1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen.
(3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 20 FAO – Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn
1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
2. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot ( §§ 150 , 161a BRAO ) verhängt worden ist;
3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;
4. das Mitglied das Amt niederlegt;
5. das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.
§ 21 FAO – Entschädigung
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 22 FAO – Antragstellung
(1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.
§ 23 FAO – Mitwirkungsverbote
(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3 , 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war.
(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 24 FAO – Weiteres Verfahren
(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.
(6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.
(7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten.
(8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu erläutern.
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr ( § 89 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung ) erhoben.
§ 25 FAO – Rücknahme und Widerruf
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
§ 26 FAO – In-Kraft-Treten und Ausfertigung
(1) Diese Fachanwaltsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.
(3) Die Fachanwaltsordnung ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Satzungsversammlung auszufertigen.